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Krankheitskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Montag, 18 Mai 2020 / Published in Blog

Krankheitskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 19.12.2019 mit einem Fall zu befassen, in dem die Klägerin im Jahr 2013 auf dem Rückweg von ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung einen Autounfall erlitt. Sie trug dabei schwere Verletzungen im Gesicht davon. Kurz nach dem Unfall waren mehrere Gesichtsoperationen erforderlich. Einen Teil der angefallenen Operationskosten ersetzte die Unfallversicherung. Die darüber hinausgehenden Kosten musste die Klägerin selbst zahlen. Sie machte diese Aufwendungen und damit im Zusammenhang stehende Fahrkosten als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung. Das Finanzgericht wies die dann erhobene Klage ab. Der BFH hob das angefochtene Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Das Gericht stellte zunächst fest, dass nach § 9 Abs. 1 EStG die Entfernungspauschalen sämtliche Auf-wendungen abgilt, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (z.B. Reparaturaufwendungen in Folge der Falschbetankung eines PKW´s auf dem Weg zur Arbeit). Der BFH weist allerdings darauf hin, dass die genannte Vorschrift sich nur auf Auf-wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstreckt, d.h. auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Dies betrifft die sog. Mobilitätskosten. Weitere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von dieser Abgeltungswirkung der Entfernungs-pauschale nicht erfasst. Diese Aufwendungen stellen keine beruflichen Mobilitätskosten dar. Es liegen keine Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor. Als beruflich veranlasste Auf-wendungen sind diese Unfallfolgekosten grundsätzlich unabhängig davon, ob sie notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar (BFH Urt. v. 19.12.2019 – VI R 8/18).

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