Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann unter Umständen der Ausfall einer privaten Darlehensforderung zur Anerkennung von steuerlichen Verlusten führen. In dem von dem FG Düsseldorf mit Urteil vom 18.07.2018 entschiedenen Fall stritten der Kläger und das Finanzamt um die Berücksichtigungsfähigkeit einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung. Der Kläger gewährte im August 2010 ein privates Darlehen. Ab August 2011 stellte der Darlehensnehmer die Tilgungsleistungen ein. Im Jahr 2012 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die offene Restforderung zur Insolvenztabelle an. Eine Quote gab es nicht. Im Oktober 2012 zeigte die Insolvenzverwalterin gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt. Der Kläger erklärte den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung für 2012. Finanzamt und Finanzgericht waren zunächst der Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Der BFH ist dem mit Urteil vom 24.10.2017 entgegengetreten (IIX R 13/15). Der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nunmehr muss das FG Düsseldorf entscheiden, ob der Verlust der Kapitalforderung bereits im Jahr 2012 berücksichtigt werden könne. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 sei bereits klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger nach Einschätzung der Insolvenzverwaltung nichts mehr erhalten würden. Die weitere Entwicklung des Verfahrens sei deshalb nicht maßgeblich. Das FG Düsseldorf hat in dem Verfahren erneut die Revision zum BFH zugelassen (7 K 3302/17 E).