Kanzlei Kuhsel

  • Startseite
  • Kanzlei
    • Rainer Kuhsel
    • Veröffentlichungen
    • Inside – ein Einblick
    • Stellenangebote
  • Leistungen
    • Steuerberatung
    • Wirtschaftsprüfung
    • Wirtschaftsrecht
  • Aktuelles
  • Kontakt
0221 / 49971-0
  • Home
  • Blog
  • Abzinsung von Angehörigendarlehen im Betriebsvermögen

Abzinsung von Angehörigendarlehen im Betriebsvermögen

Dienstag, 13 März 2018 / Veröffentlicht in Blog

Abzinsung von Angehörigendarlehen im Betriebsvermögen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Angehörige einem Familienmitglied Geld zur Verfügung stellen, damit z.B. der Ehemann mit seinem Einzelunternehmen genügend Liquidität für Investitionen hat. Ein derartiges Angehörigendarlehen kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben und sollte deshalb vorab sorgfältig überdacht werden.

1. Allgemeine Voraussetzungen eines Angehörigendarlehens:

Zunächst ist festzuhalten, dass sog. Angehörigendarlehen für ihre steuerliche Anerkennung
bestimmter Grundlagen bedürfen:

  • Der Darlehensvertrag muss bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein (vgl. dazu §§ 488 ff. BGB).
  • Der Darlehensvertrag über das Angehörigendarlehen muss klar und eindeutig sei.
  • Der Vertrag muss entsprechend den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. Das heißt, das Angehörigendarlehen muss tatsächlich gewährt werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Darlehen als solches anerkannt. Werden die Zinsen wie vereinbart gezahlt, können diese bei dem Gewerbetreibenden als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Empfänger hat die Zinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

2. Problem der Abzinsung

Erhebliche Probleme können sog. zinslose Darlehen verursachen. Ein unverzinsliches Darlehen, das von einem Angehörigen gewährt wird, unterliegt dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das Darlehen ist dann mit 5,5 % abzuzinsen.

Beispiel:

Die Ehefrau gewährt ihrem Ehemann bzw. dessen Einzelunternehmen ein Darlehen
über 1 Mio.€, Laufzeit 9 Jahre, Verzinsung 0.

Das Darlehen ist im Rahmen der Gewinnermittlung des Ehemannes mit 5,5 % abzuzinsen. Der sogenannte Barwert für eine Verbindlichkeit, die in neun Jahren fällig und mit 5,5 % abgezinst wird, beträgt 61,8 % des Erfüllungsbetrages (Vervielfältiger 0,618 gem. Anl. 2 zum BMF-Schreiben vom 26.05.2005, BStBl 2005 I 699).

Das Darlehen von 1 Mio.€ ist deshalb zu multiplizieren mit dem Vervielfältiger von 0,618. Daraus ergibt sich ein in der Bilanz auszuweisender Barwert des Darlehens in Höhe von 618.000 €. Der Differenzbetrag von 382.000 € ist auf Grund der Abzinsung als Ertrag zu verbuchen. Im Ergebnis ergibt sich im Beispielsfall damit eine Gewinnerhöhung für den Ehemann von 382.000 €. Wenn dies nicht bedacht wird und der Vorgang im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird, kann dies zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen, mit denen keiner gerechnet hat.

3. Ausnahmen

Ausnahmen bestehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nur dann, wenn

  • die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt oder
  • die Verbindlichkeit verzin2.r Anzahlung oder Vorausleistung beruht.

Um den Effekt einer Gewinnerhöhung bei Angehörigendarlehen zu vermeiden, sollten derartige Darlehensverträge entweder mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr geschlossen werden oder aber eine Verzinsung in den Vertragstext mit aufgenommen werden. Hierbei reicht bereits eine sehr geringe Verzinsung aus (vgl. hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 26.05.2005, BStBl 2005 S. 699 Rd13). Zu beachten ist auch, dass auf 12 Monate befristete Angehörigendarlehen zum Jahresende nicht „vergessen“ werden und durch stillschweigende Verlängerung ein Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr entsteht, ohne dass man dies bewusst wahrnimmt.

Tags Angehörigendarlehen, Gewinnerhöhung

What you can read next

BGB Lohnsteuer
Steuerfreier Ersatz von Fortbildungskosten
Kanzlei Kuhlsel - Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung – Nebenwohnung am Beschäftigungsort
Krankheitskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Letzte Beiträge

  • Krankheitskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    Der BFH hatte sich mit Urteil vom 19.12.2019 mi...
  • Vorteile des Familienheims im Falle der Erbschaft

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (...
  • Spekulationsgewinn bei dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung

    Nach § 23 EStG sind Gewinne aus Spekulationsges...
  • Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuerlich abzugsfähig?

    Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann unter...
  • Kosten für Dienstfahrzeug der Ehefrau mit Minijob sind Betriebsausgaben

    Eine neue interessante Variante in Bezug auf Di...

Archiv

  • Mai 2020
  • September 2019
  • Februar 2019
  • September 2018
  • Mai 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Dezember 2017
  • November 2017
  • Oktober 2017

Kategorien

  • Blog
  • Finanzen
  • Kuhsel-News
  • Steuer
  • Uncategorized

Mitgliedschaften

Steuerberaterkammer Köln
Wirtschaftsprüferkammer
Rechtsanwaltskammer Köln
Institut der Wirtschaftsprüfer

Anschrift

Kanzlei Kuhsel
Aachener Straße 529
50933 Köln (Braunsfeld)

Kontakt

Tel: 0221 / 49971-0
Fax: 0221 / 49971-33
E-Mail: mail@kuhsel.de

Öffnungszeiten

Montags – Donnerstags:
8:00 Uhr – 17:00 Uhr

Freitags:
8:00 Uhr – 15:00 Uhr

  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz

© 2023. Rainer Kuhsel. Alle Rechte vorbehalten.

OBEN